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Schichtarbeit: Bis wann muss der Dienstplan erstellt werden?

Ob als Aushang, per E-Mail oder über eine App: Dienstpläne gehören in manchen Jobs dazu. Doch nicht nur wie, auch wann sie einsehbar sind, kann variieren. Was erlaubt ist und was nicht.

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Produktion in einer Autofabrik. Bild: IMAGO / Westend61

© IMAGO / Westend61

Berlin (dpa/tmn) - Frühschicht, Spätschicht, Wochenenddienst? Für Beschäftigte, die in einem Schichtsystem arbeiten, ist der Blick auf den Dienstplan gang und gäbe. Schließlich legt er fest, wann sie jeweils arbeiten müssen. Doch wie lange im Voraus muss dieser eigentlich erstellt werden?

Die Sache ist kompliziert. Denn: “Für die Erstellung von Dienstplänen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen”, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Ausgangsbasis für deren Erstellung sei das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung. Dieses muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen ausüben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts heißt das Bredereck zufolge: Der Arbeitgeber muss auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen - soweit dem keine betrieblichen Gründe oder berechtigten Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. “Dem entspricht nur ein frühzeitig und verlässlich erstellter Dienstplan”, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. “Im Einzelfall bleibt hier aber vieles unklar.”

Info muss spätestens vier Tage vorher kommen

Zwar gibt es keine klare gesetzliche Frist, bis wann ein Dienstplan erstellt sein muss. Spätestens vier Tage vor ihrem jeweiligen Dienst müssen Arbeitnehmer aber über diesen informiert werden. Diese Frist leite die Rechtsprechung aus Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetz her, so Bredereck.

Sind Änderungen am Dienstplan notwendig, müssten diese vom Arbeitgeber ebenfalls vier Tage vor dem jeweiligen Dienst angekündigt werden. Nur in dringenden Fällen könne der Arbeitgeber davon abweichen. “Das gilt zum Beispiel, wenn plötzlich und unvorhersehbar andere Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen”, erklärt der Fachanwalt.

Übrigens: Haben Arbeitnehmer mit Blick auf den Dienstplan Änderungswünsche, sollten sie dem Arbeitgeber diese im Rahmen der hierfür betrieblich vorgesehenen Fristen mitteilen, rät Alexander Bredereck. Und zwar im eigenen Interesse am besten so früh wie möglich. Gesetzliche Vorgaben beziehungsweise Fristen hierfür gibt es allerdings nicht. Grundsätzlich gilt: Ein auf dem üblichen Weg bekannt gegebener Dienstplan ist für beide Seiten verbindlich.


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